Betriebszeiten für Fahrstuhlnutzung erlaubt?

  • Hallo, ich habe mit meiner Firma Gewerberäume im 10. Stock eines Bürohochhauses angemietet. Nachdem die übrigen Mieter des Hauses nun alle ausgezogen sind, teilte mir mein Vermieter über einen Aushang mit, dass die Benutzung der Aufzüge nur noch während der Geschäftszeiten, also Montag bis Freitag, von 8 bis 18 Uhr, gestattet ist. Nach dem ich meinen Vermieter darauf angesprochen habe, kam heraus, dass er des Weiteren plant, eine Zeitschaltuhr einzubauen, so dass der Fahrstuhl außerhalb der Geschäftszeiten stillgelegt werden kann.
    Handelt denn mein Vermieter im Recht, oder kann ich dagegen Einspruch einlegen?

  • Hallo Corinna! Nein, dass Verhalten deines Vermieters ist ganz klar Unzulässig. Insbesondere, wenn es sich um ein Bürohochhaus und wenn es sich um Gewerberäume im 10. Stockwerk handelt, ist der Vermieter verpflichtet, den Aufzug rund um die Uhr, also sieben Tag die Woche (sowohl Werktags als auch an Sonn- und Feiertagen) in Betrieb zu halten. Es muss vom Vermieter sichergestellt werden, dass jeder Mieter, der Büroräume im 10. Stockwerk angemietet hat, oder auch Gäste und Kunden der Mieter, jederzeit Zugang zu diesen Mieträumen mittels Fahrstuhl erhalten. Deshalb darf es nicht in das Belieben des Vermieters gestellt werden, wann der Aufzug in Funktion gesetzt wird und wann er stillgelegt wird, aus diesem Grund ist eine Zeitschaltuhr natürlich auch nicht zulässig.

  • Hallo Corinna, hier auch noch eine Anmerkung von meiner Seite. Rechtlich gesehen, ist der Aushang mit den vorgegebenen Betriebszeiten des Aufzuges eine so genannte Besitzstörung bzw. kann sogar eine Besitzentziehung sein. Hier kann der Mieter, also sie Corinna, eine einstweilige Verfügung beantragen bzw. erwirken. Denn der Vermieter muss den Fahrstuhl die ganze Woche, rund um die Uhr in Betrieb halten. Somit wäre eine einstweilige Verfügung zur ständigen Inbetriebnahme des Aufzuges ganz klar im Recht. Also sollten sie schnell handeln!

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