Im Mietvertrag für ein Zimmer in einem privaten Stdentenwohnheim findet sich folgender Paragaph (vollständig und wörtlich zitiert) :
§ 4 Bearbeitungspauschale: Die Begehung und Protokollierung des Zustands der Apartments ist wegen ihrer kurzfristigen Vermietung und ihres möblierten Zustandes mit einem erhöhten Aufwand verbunden (Zustandsprüfung und Begehung jeweils zu Beginn und Ende des Mietverhältnisses, Koordinierung von Übernahme-, Abnahme- bzw. Rückgabeterminen). Vor diesem Hintergrund entrichtet der Mieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 120,00 EUR an die xxxx, die einmalig bei Wohnungsübergabe in bar bezahlt wird. Ein Anspruch auf Übergabe des Apartments besteht erst nach vollständiger Bezahlung der Bearbeitungsgebühr.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das mit dem Mietrecht vereinbar ist. Oder was meint ihr?
Gruß und Dank