Schönheitsreperatur Tapete - Schaden bereits vor Einzug vorhanden

  • Wenn man bedenkt, dass der Vertrag vermutlich vor der Übergabe geschlossen wurde,

    Wie sollte es auch anders sein? Was hat das damit zu tun?

    dass der hier angesprochene Mangel vermutlich ein versteckter Mangel ist,

    tja, gesegnet ist, wer gucken kann

    den nicht mal der Verwalter kannte,

    ich wusst gar nicht das ein Verwalter jede Tapetenablösung in jeder Wohung kennen muß? Ernsthaft?

    Leute, bitte seid realistisch, niemand klopft bei einer Besichtigung jede Wand ab ob etwas locker ist, das ist unrealistisch.

    Echt, also bei mir wird geklopft was das zeug hält, und sich dann entschieden.

    Denkt darüber nacht, denn werdet ihr sehen, dann mein Einwand nicht ganz daneben ist.

    Ok, ich du hast mich überzeugt. Wegen ein paar Quadratzentimeter ablöender Tapete sollte man sich auf jeden Fall vor Gericht wieder sehen. Oder aber man nimmt etwas Leim für 2€ und bappt das wieder dran.

  • So, jetzt beruhigen wir uns alle wieder und trinken einen Tee.

    Ich glaube wir sprechen hier ein wenig aneinander vorbei.

    1. Zum undichten Fenster:

    Da hat Fruggel natürlich Recht, das muss im Auge behalten werden und diesbezüglich wird keine Kenntnis vorher möglich sein, denn für das Abblättern der Farbe/Tapete muss kein undichtes Fenster verantwortlich sein.

    2. Zur Tapete:

    Also erstmal ist eine abblätternde Tapete ein Mangel und nicht nur eine optische Beeinträchtigung, so hatte ich Fruggel verstanden, das wollte ich ursprünglich korrigieren.

    Dann geht es um die Frage, ob man diesen Mangel durch den Vermieter beheben lassen könnte, also ob ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Ob das wirklich (zur Not per Klage) vom Vermieter zu fordern ist eine andere Frage. Erstmal geht es um die juristische Lage.

    Ein Ausschluss für die Mangelbeseitigung enthält § 536b BGB. Dieser beinhaltet zwei! Ausschluss Gründe. Kenntnis bei der Vermietung und Kenntnis bei der Abnahme. AJ und ich haben gesagt, das muss geprüft werden, Fruggel meinte es kommt gar nicht in Frage, Dieses von Vornherin ausschließen ist immer gefährlich. Ich selbst habe den Mietvertrag erst nach der Abnahme unterschrieben, sowas kann durchaus auch in einem Zug passieren. Daher das abstellen auf diesen Hinweis.

    Aber das spielt auch keine Rolle, denn wie in § 536b S. 2 BGB geregelt ist, ist auch die Kenntnis bei Abnahme ausreichend, die Rechte müssen dann vorbehalten werden bei der Abnahme. Auch ob das konkret geschehen ist, wissen wir nicht. Meiner Meinung nach können die Rechte daher ausgeschlossen sein. Eine abschließende Beurteilung ist nicht möglich. Man kann nicht mit Bestimmtheit sagen wie die Rechtslage ist.

    Selbst wenn die Rechte nicht ausgeschlossen sein sollten, so ist die Frage, ob man gleich eine Tapezierung verlangen sollte oder eventuell doch einen kleinen Bereich selbst tapeziert. Abwägungssache.

    3. Mieten trotz Mangel

    Das ist immer eine schwierige Situation, weil die alte Wohnung bereits gekündigt worden ist oder die Arbeit angetreten werden muss oder ähnliches. Es gibt viele Gründe, warum eine Wohnung angenommen werden muss.

    Aber hier unterscheidet ja das Gesetz, indem differenziert wird, ob die Kenntnis des Mangels im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrag oder bei Abnahme besteht. Im letzteren Fall sind die Rechte nicht ausgeschlossen, wenn man sich diese vorbehält.

    @ TS

    Siehst du noch durch? Hast du noch Fragen?

    Schnell verzettelt sich mal in kleinen Detailfragen, weil jeder hier bestmöglich helfen möchte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!