Einzug eines Lebensgefährten

  • Hallo zusammen,

    ich wohne seit 3 Jahren alleine in meiner Wohung (zur Miete) und würde jetzt gerne meinen Freund mit bei mir einziehen lassen. Soweit ich verstanden habe brauche ich dazu (auch laut Mietvertrag) das Einverständnis meines Vermieters.

    Der Vermieter möchte jetzt darauf hin meine letzten 3 Lohnabrechnungen, die meines Freundes, Selbstauskunft, Schufaauskunft, sowie einen Nachweis einer Haftpflichtversicherung und Kopie vom Personalausweis. Darf er das? Ich wohne ja bereits seit längerem in der Wohnung und zahle die Miete aus eigenem Einkommen.

  • § 553 BGB

    Sie müssen Ihrem Vermieter mitteilen, wer der vorgesehene Untermieter ist. Angaben über die Einkommensverhältnisse und die Kreditwürdigkeit des Untermieters kann der Vermieter aber nicht verlangen.(BGH, Urteil vom 15. November 2006, Az. XII ZR 92/04).

    Eine Ausweiskopie von Ihnen müssen Sie nicht abgeben. Ich bezweifle ob nach 3 Jahren Mietzeit eine Selbstauskunft und Schufaauskunft gegeben werden muss. Sicher ist, er kann nachträglich keinen Nachweis einer Haftpflicht verlangen.

  • Hallo,

    es kommt darauf an, was du willst. Soll dein Lebenspartner "nur" zu dir ziehen. Dann reicht es, wenn du das dem Vermieter anzeigst. Soll er in den Mietvertrag aufgenommen werden, kann der Vermieter verlangen, was er für nötig hält.

    Gruß

    H H

  • Vielen Dank für eure Antworten! Ja, er soll nur bei mir einziehen, ohne Mietvertrag.

    Wie kann ich vorgehen wenn der Vermieter weiterhin darauf beharrt die o.g. Unterlagen zu fordern? Bin schon sehr verzweifelt und habe keine Rechtsschutzversicherung.

    Meine Anfrage nach dem Zuzug ist schon mehrere Woche her.

  • Lese dir § 553 BGB nochmal durch, geben Deinen VM was gefordert ist, nachweisbar schriftlich, und setze ihm eine Frist für die Zustimmung mit der Belehrung, dass Dir die Untervermietung rechtmäßig zusteht, evtl. gerichtlich eingefordert werden kann. Er solle es bitte nicht so weit kommen lassen. Das wäre meine Empfehlung für Dich, sofern Dir nicht ein Auszug annehmbarer wäre.

  • Lese dir § 553 BGB nochmal durch, geben Deinen VM was gefordert ist, nachweisbar schriftlich, und setze ihm eine Frist für die Zustimmung mit der Belehrung, dass Dir die Untervermietung rechtmäßig zusteht, evtl. gerichtlich eingefordert werden kann. Er solle es bitte nicht so weit kommen lassen. Das wäre meine Empfehlung für Dich, sofern Dir nicht ein Auszug annehmbarer wäre.

    Hallooo,

    lediglich der Zuzug des Lebensgefährten steht hier zur Debatte, keine Untervermietung und auch keine Gebrauchsüberlassung!

    Gruß

    BHShuber

  • Der Mieter der betreffenden Wohnung muss sich vor dem Zusammenziehen die Erlaubnis des Vermieters holen. Das hat vor vielen Jahren der Bundesgerichtshof entschieden – das höchste deutsche Gericht in solchen Fragen (Entscheidung vom 5. November 2003, AZ: VIII ZR 371/02). Mieter, die eine solche Erlaubnis nicht vorab einholen, können später Probleme bekommen – bis hin zur Kündigung der Wohnung.

    Gilt auch für Lebenspartner.

  • Aber die Aussage das man die Zustimmung vom Vermieter für den Einzug des Lebenspartners braucht ist korrekt.

    Auch wenn kein Untermietvertrag geschlossen wird, handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung durch Dritte. Der Lebenspartner ist Dritter und ihn wird der Gebrauch der Wohnung eingeräumt. Die Meinung man bräuchte nicht die Erlaubnis vom Vermieter wenn ein Lebenspartner einzieht ist einfach falsch und kann zur Kündigung führen. Eine Ausnahme besteht nur bei Ehepartner, Kinder und Angehörige der Person.

    Die Forderungen vom Vermieter gehen zu weit. Aber grundsätzlich ist Name, Beruf, wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben. Das Problem ist jetzt, wenn sich der Vermieter weigert, darfst du den Lebensgefährten nicht gleich einziehen lassen, da du ja keine Erlaubnis hast. Du musst hier auf eine Erteilung Klagen. Also lieber einfach nachkommen und fertig.

    Ob du aus diesem Grund gleich gekündigt werden kannst ist unwahrscheinlich, aber eben ein unnötiges Risiko.

  • Aber die Aussage das man die Zustimmung vom Vermieter für den Einzug des Lebenspartners braucht ist korrekt.

    Die Meinung man bräuchte nicht die Erlaubnis vom Vermieter wenn ein Lebenspartner einzieht ist einfach falsch und kann zur Kündigung führen. Eine Ausnahme besteht nur bei Ehepartner, Kinder und Angehörige der Person.

    Hallo,

    Lebenspartner und Ehepartner sind hier gleichzusetzen. Der Vermieter ist zu informieren, mehr nicht. Es ist ja auch keine Gebrauchsüberlassung, da der Mieter wohnen bleibt.

    Gruß

    H H

  • Lebenspartner und Ehepartner sind hier gleichzusetzen.

    Falsch. Ehepartner und Partner einer eingetragender Lebenspartnerschaft sind gleichzusetzen. Eine bloße Beziehung ist nicht ausreichend.

    Es ist ja auch keine Gebrauchsüberlassung, da der Mieter wohnen bleibt.

    Darum ist auch § 553 und nicht § 540 einschlägig. Gerade § 553 ist auch eine teilweise Gebrauchsüberlassung zugeschnitten und was wird darin verlangt? Richtig, die Zustimmung. Die aber - im Gegensatz zu § 540 - grundsätzlich zu erteilen ist. Jemanden in der Wohnung länger wohnen zu lassen ist immer eine Gebrauchsüberlassung, egal ob der Mieter wohnen bleibt, ob ein Untermietvertrag geschlossen ist oder ähnliches. Was man bereits aus dem Wortlaut § 540 erkennen kann, wo die Untervermietung als Unterfall der Gebrauchsüberlassung genannt wird.

    Alle WG's wo der Mieter wohnen bleibt sind also keine Gebrauchsüberlassungen und bedürfen nicht der Zustimmung des Vermieters? Erkennst hoffentlich selbst das deine Äußerungen nicht stimmen können.

    Deine falschen Behauptungen können zur Kündigung führen.

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