Verkürzte Kündigungsfrist stimmt nicht mit Vertrag überein

  • Hallo zusammen,

    ich vermiete eine möblierte Wohnung (inkl. möbliertes Zimmer) an eine Frau. In dieser Wohnung wohne ich auch. Wir haben einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen aber ich kann sie nicht mehr ertragen. Im Vertrag steht, dass ich zum 1. des Monats den Vertrag kündigen darf. Allerdings habe ich heute gelernt, dass ich bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen kann, nach BGB. Was hat jetzt Vorrang, das, was im Vertrag steht, oder das, was im BGB steht?

    Vielen Dank für eure Hilfe,
    GMieter

  • Was hat jetzt Vorrang, das, was im Vertrag steht, oder das, was im BGB steht?

    Du bist der Vermieter. Alle vertraglichen Vereinbarungen die zum Vorteil des Mieters sind gelten vor den gesetzlichen. Alles klar?


    Zitat

    Im Vertrag steht, dass ich zum 1. des Monats den Vertrag kündigen darf. Allerdings habe ich heute gelernt, dass ich bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen kann, nach BGB.

    Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden. Steht im Vertrag das am 1. zum Ende des Monats gekündigt werden kann, so gilt das. Für dich als Vermieter.

    Vorausgesetzt §573c Abs. 3 trifft zu.

    Zitat

    ich vermiete eine möblierte Wohnung (inkl. möbliertes Zimmer) an eine Frau. In dieser Wohnung wohne ich auch.

    Wie geht das denn? Du vermietest die komplette Wohnung und wohnst selbst mit darin?

  • Zum Monatsende, Vertrag ist aber unbefristet.

    Hat die Frau wirklich nur ein möbliertes Zimmer innerhalb deiner selbst bewohnten Wohnung, nicht die komplette Wohnung, gemietet und im Vertrag steht das er am 1. eines Monats zum ende des Monats gekündigt werden kann, gilt das für dich als Vermieter.

    Nur unbefristete Mietverträge können fristgerecht gekündigt werden.

  • Hat die Frau wirklich nur ein möbliertes Zimmer innerhalb deiner selbst bewohnten Wohnung, nicht die komplette Wohnung, gemietet und im Vertrag steht das er am 1. eines Monats zum ende des Monats gekündigt werden kann, gilt das für dich als Vermieter.

    Nur unbefristete Mietverträge können fristgerecht gekündigt werden.


    Erstens vielen Dank für die gründliche Antwort! In der Wohnung gibt es zwei Bettzimmer. Wir teilen Küche, Badezimmer, etc. Wir haben einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen.

    Im Vertrag steht, dass am 1. zum Ende des Monats gekündigt werden "kann" (aber nicht "soll" oder "muss"). Wird das trotzdem zum Vorteil des Mieters interpretiert? Auch wenn #2 in §549 Abs. 2 erfüllt wird?

    MfG
    GMieter

  • Erstens vielen Dank für die gründliche Antwort! In der Wohnung gibt es zwei Bettzimmer. Wir teilen Küche, Badezimmer, etc. Wir haben einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen.

    Im Vertrag steht, dass am 1. zum Ende des Monats gekündigt werden "kann" (aber nicht "soll" oder "muss"). Wird das trotzdem zum Vorteil des Mieters interpretiert? Auch wenn #2 in §549 Abs. 2 erfüllt wird?

    MfG
    GMieter

    Jaaaaaaaaaaaaa

    Du als Vermieter mußt spätestens am 1. des Monats die Kündigung erklären wenn der Vertrag zum Ende desselben Monats enden soll, weil Du das unklugerweise so in den Vertrag geschrieben hast. Wenn Du deiner Mieterin z. B. zum 30. Juni kündigen willst, hättest Du das spätestens am 1. Juni tun müssen. Jetzt kannst Du ihr frühestens zum 31. Juli kündigen.

    Deine Mieterin dagegen kann bis zum 15. zum Ende des selben Monats kündigen.

  • Jaaaaaaaaaaaaa

    Du als Vermieter mußt spätestens am 1. des Monats die Kündigung erklären wenn der Vertrag zum Ende desselben Monats enden soll, weil Du das unklugerweise so in den Vertrag geschrieben hast. Wenn Du deiner Mieterin z. B. zum 30. Juni kündigen willst, hättest Du das spätestens am 1. Juni tun müssen. Jetzt kannst Du ihr frühestens zum 31. Juli kündigen.

    Deine Mieterin dagegen kann bis zum 15. zum Ende des selben Monats kündigen.


    Alles klar. Ich bedanke mich nochmals für die Informationen :)

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