Fahrräder in Sammelgarage=Abmahnung ?

  • Zitat

    In NRW ist das Abstellen von Fahrrädern in einer Garage durch Landesverordnung explizit erlaubt.

    und was passiert, wenn die Haus-/Garagenordnung Gegenteiliges besagt?

    Zitat

    Müssen die Fahrräder in Bayern aus der Garage raus?

    Fahrradstellplätze sind in der bayerischen Landesbauverordnung nicht benannt. Diese Verordnung findest Du im Übrigen auch im Internet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nein, deshalb bin ich ja hier. Und einen Anwalt habe ich nicht, nur den MSB.

    Das ist hier aber keine kostenlose Rechtsberatung mal davon abgesehen, das das gar nicht erlaubt wäre. Hier bekommst du nur Meinungen.
    Hast du das denn auch so den MSB vorgetragen? Der sollte dir das schon beantworten können, wenn du dazu nichts im Netz findest.

  • du solltest auf jeden Fall eine RSV für Miet, Arbeits und Verkehrsrecht abschließen.
    Die Bayerische LBO findest du hier : http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.html

    Tatsächlich ist in Bayern wie immer alles etwas anderes: Bayerische Garagen, dürfen nur zum Abstellen von Kfz verwendet, werden, es sei denn dass da niemand ein auto parken will :)

    Art. 52 Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
    (1) Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
    und
    (9) Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckfremd benutzt werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen benötigt werden.

    Aber: wenn dein Vermieter dich auffordert, die Fahrräder aus der Garage zu entfernen, muss er dir sagen, wo du sie stattdessen hinstellen kannst (unterstellt euer Haus hat min. 2 Wohnungen.)
    Das mit dem Kinderwagen hängt wohl davon ab, ob ihr eg wohnt oder nicht.

    Art. 46 Wohnungen

    4) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind für den Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern ausreichende Abstellplätze zu schaffen. Für Gebäude mit Wohnungen, die nicht nur zu ebener Erde liegen, sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen. Soweit sie im Kellergeschoß liegen und die Grundstücksverhältnisse es zulassen, müssen sie durch eine Außentreppe zugänglich sein mit der Möglichkeit, Fahrrad und Kinderwagen leicht zu schieben.

  • Aber: wenn dein Vermieter dich auffordert, die Fahrräder aus der Garage zu entfernen, muss er dir sagen, wo du sie stattdessen hinstellen kannst (unterstellt euer Haus hat min. 2 Wohnungen.)
    Das mit dem Kinderwagen hängt wohl davon ab, ob ihr eg wohnt oder nicht.

    Nein, muss er nicht. Bauvorschriften aus der Landesbauordnung beziehen sich auf Neubauten, aber nicht zwingend auf ältere Gebäude, die ggfs. einen Bestandsschutz unterliegen.

    Keine Landesbauverordnung kann einen Eigentümer dazu zwingen, zusätzliche Stellplätze zu schaffen, erst recht nicht, wenn hierfür vielleicht gar kein Platz ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das Haus ist aus den 60ern vermutlich. Kann ich also meine Fahrräder dort stehen lassen?

    Wie du merkst gehen die Meinungen hier auseinander. Womit wir wieder beim Anfang sind, eine abschließende Auskunft erteilt dir gerne dein zuständiger Richter.
    Du wirst für beide Varianten wahrscheinlich genug kluge Argumente finden, die Frage wird aber bleiben solange bis Sie in deinem Fall entschieden ist. Mein Rechtsempfinden sagt mir auch, "stehen lassen". Dir dazu raten? Lieber nicht.
    Wenn ich dir was raten soll, wäre das, wegen so einem Stuss führ man keine Prozesse, durchaus beiderseitig gemeint.

  • Nein, muss er nicht. Bauvorschriften aus der Landesbauordnung beziehen sich auf Neubauten, aber nicht zwingend auf ältere Gebäude, die ggfs. einen Bestandsschutz unterliegen.

    Keine Landesbauverordnung kann einen Eigentümer dazu zwingen, zusätzliche Stellplätze zu schaffen, erst recht nicht, wenn hierfür vielleicht gar kein Platz ist.

    mea culpa.
    hier die richtige Bayerische Bauordnung vom 1. August 1962 (BayBO)
    der TE muss wissen, ob das zutrifft.

    Art. 59 Wohnungen
    (6) Für Wohngebäude mit mehr als drei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder erstellt werden.

  • Wie du merkst gehen die Meinungen hier auseinander. Womit wir wieder beim Anfang sind, eine abschließende Auskunft erteilt dir gerne dein zuständiger Richter.
    Du wirst für beide Varianten wahrscheinlich genug kluge Argumente finden, die Frage wird aber bleiben solange bis Sie in deinem Fall entschieden ist. Mein Rechtsempfinden sagt mir auch, "stehen lassen". Dir dazu raten? Lieber nicht.
    Wenn ich dir was raten soll, wäre das, wegen so einem Stuss führ man keine Prozesse, durchaus beiderseitig gemeint.

    Interpretieren kann ich selber, Danke. Fakt ist, es wurde uns und den anderen Parteien zugesagt und das muss bindend sein.

  • Die Abmahnung zurückweisen und den Vermieter auffordern, darzulegen auf welcher Basis er die Einstellung von Fahrrädern glaubt untersagen zu dürfen. Er will ja was von dir. Und dann abwarten was kommt. Räder raustellen kann man dann immer noch.

  • Die Abmahnung zurückweisen und den Vermieter auffordern, darzulegen auf welcher Basis er die Einstellung von Fahrrädern glaubt untersagen zu dürfen. Er will ja was von dir. Und dann abwarten was kommt. Räder raustellen kann man dann immer noch.


    Ich habe halt Schiss dass ich wegen so einer Lapalie dann die fristlose Kündigung bekomme oder meinst du die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering?

  • Interpretieren kann ich selber, Danke. Fakt ist, es wurde uns und den anderen Parteien zugesagt und das muss bindend sein.

    Mündliche, nicht belegbare Zusagen sind aber eben in den meisten Fällen, mindestens vor Gericht, genau nicht bindend, das sollte dir klar sein.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (21. Dezember 2016 um 07:52)

  • Ich habe halt Schiss dass ich wegen so einer Lapalie dann die fristlose Kündigung bekomme oder meinst du die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering?

    Also das kann ich mir nicht vorstellen. Da müssen schon noch ander Sache kommen. Erfahrungsgemäß wird kein Richter wegen so etwas eine Kündigung, und schon gar keine Fristlose, durchwinken, insofern kann ich dich da beruhigen.

  • Mündliche, nicht belegbare Zusagen sind aber eben in den meisten Fällen, mindestens vor Gericht, genau nicht bindend, das sollte dir klar sein.


    Genau das ist ja das tolle als Vermieter. Man darf ungestraft Luegen, dass sich die Balken biegen.

  • Mündliche, nicht belegbare Zusagen sind aber eben in den meisten Fällen, mindestens vor Gericht, genau nicht bindend, das sollte dir klar sein.

    Hallo,

    richtig und genau hier ist die Krux versteckt, es handelt sich um eine mündliche Zusage dessen Inhalt nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann, der Vermieter könnte nun die Behauptung aufstellen, bzw. den Satz ergänzen mit es wurde kurzzeitig erlaubt, dann hat man die A-Karte.

    Die Gefahr ist nicht unerheblich, dass nachdem was bisher bereits geschehen ist, die Gunst des Vermieters auf gleich Null sinken wird und er jegliche Möglichkeit, bzw. Ansatz für eine Kündigung wahrnehmen wird.

    Man muss jetzt überlegen was man für wichtiger hält, das Abstellen der genannten Gegenstände oder das Mietverhältnis zu riskieren.

    Gruß
    BHShuber

  • Genau das ist ja das tolle als Vermieter. Man darf ungestraft Luegen, dass sich die Balken biegen.

    Hallo,

    ich glaube das hält sich zwischen allen Vermietern und auch Mietern die Waage.

    Gruß
    BHShuber

  • Der Mieter kann sehr wohl dem Eigentümer gegenüber ein Hausverbot (EFH) oder Wohnungsverbot erteilen. Er kann diesen bei Weigerung, sogar mit Hilfe der Polizei vom Grundstück/ aus der Wohnung entfernen lassen

    So kenne ich es auch.

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