Hallo, ich möchte auf Grund mehrerer schwerer Mängel Mietminderung einfordern. In den letzten Wochen habe ich meinen Vermieter schon öfters auf diese Mängel Aufmerksam gemacht und letztlich vor vier Wochen mir einer Mietminderung ab dem 1. Dezember 2009 gedroht. Nun habe ich ihm auch mehrer Fristen gestzt und bisher keine Antwort oder gar eine Regung erhalten. Darf ich denn jetzt mit der nächsten Mietzahlung die Minderung, die ich für angemessen hallte und die ich auch angedroht habe, verrechnen bzw. aufrechnen?
Mietminderung aufrechnen?
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DerDoktor -
23. November 2009 um 22:15 -
Erledigt
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Mieter können gegen die Mietforderung des Vermieters mit einer Gegenforderung, z.B. wegen Mängeln, aufrechnen. Das heißt, dass Mieter einen Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Minderungsanspruch dann mit der nächsten Mietzahlung verrechnen können. Aber es kann unterschidliche Klauseln in Mietverträgen geben, die dieses Recht einschränken oder gar ausschließen können. Hier muss im Mietvertrag nachgelesen werden, wobei ein generelles Aufrechnungsverbot ohne irgendwelche Einschränkungen unwirksam ist.
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Hallo Net,
Danke für deine Antwort.
Ich habe aber leider gerade in meinem Mietvertrag eine Aufrechnungsverbotsklausel entdeckt. Was kann ich jetzt tun? -
Ein sogenanntes eingeschränktes Aufrechnungsverbot kann im Mietvertrag wirksam vereinbart sein. Dieses Verbot kann grundsätzlich für alle Mietforderungen gelten, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Macht der Mieter aber wie sie, auf Grund von Mängeln Ansprüche geltend, kann der Mieter immer aufrechnen. Unabhängig davon, was im Mietvertrag steht oder nicht steht. Allerdings kann es sein, dass im Mietvertrag vorgegeben wird, dass die Aufrechnungsabsicht dem Vermieter mindestens einen Monat vorher angezeigt werden muss. Darauf müssen sie achten, ansonsten können sie aufrechnen.
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