Mietvertrag Mietdauer / Wie ist diese Klausel zu verstehen?

  • Hallo zusammen! Ich habe eine kleine Frage.

    Zur Situation:

    Im Vertrag stand Folgendes:

    §4 Mietdauer

    Das Mietverhältnis beginnt am xxx und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    -----------------------------------------------------------------------------------------
    Es wurde vom Vermieter in Folgendes umgeschrieben, indem er "auf unbestimmte Zeit" durchgestrichen und darüber bis xxx hinzugefügt hat. Beispiel:

    §4 Mietdauer

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2016 und läuft bis 30.08.2018. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


    Meine Frage:
    Kann im ab dem 01.12.2017 die Wohnung kündigen oder ist es ein wirksamer Kündigungsverzicht ?

    2 Mal editiert, zuletzt von Alice123 (22. August 2016 um 21:34)

  • Hallo Alice123,

    "Im Vertrag stand Folgendes:
    Es wurde vom Vermieter in Folgendes umgeschrieben"
    - Vor oder nach den Unterschriftleistungen?

    ", indem er "auf unbestimmte Zeit" durchgestrichen und darüber bis xxx hinzugefügt hat. Beispiel:
    §4 Mietdauer
    Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2016 und läuft bis 30.08.2018. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen."
    - Es fehlt der Passus, dass M+VM gegenseitig bis dahin auf ihrer Rechte der Kündigungen verzichten. (nebenbei: 30.08. geht nicht, sondern stets der Monatsletzte.)

    "Kann im ab dem 01.12.2017 die Wohnung kündigen oder ist es ein wirksamer Kündigungsverzicht ?"
    - Kannst sogar ab sofort mit ges. Frist kündigen.

  • Dann ist diese Klausel kein Kündigungsverzicht sondern eine Begrenzung der maximalen Mietzeit?

    Soll es wohl sein.

    Ist aber unwirksam wenn keiner von 3 rechtlich zulässigen Gründen angegeben ist.

    Heißt, der Vertrag ist von Anfang an unbefristet.

    BGB § 575
    Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


  • Es wurde vom Vermieter in Folgendes umgeschrieben, indem er "auf unbestimmte Zeit" durchgestrichen und darüber bis xxx hinzugefügt hat. Beispiel:

    §4 Mietdauer

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2016 und läuft bis 30.08.2018. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

    Hallo Alice123,

    Das ist ein sehr schönes Beispiel warum man Formulare nicht wild umschreiben soll.
    Ich gehe mal davon aus dass es auch keinen schriftlichen Grund für eine wirksame Befristung gibt.
    (z.B. Eigenbedarf, Sanierung o.ä.)

    Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für den M sehen folgendermaßen aus:
    Die Kündigung ist jederzeit möglich.
    geht die Kündigung vor dem 3. Werktag eines Monats ein,
    endet das MV mit Ablauf des übernächsten Monats. (die s.g. 3 Monatige Kündigungsfrist)

    VG Syker

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Wie ihr schon vermutet habt, habe ich keine schriftliche Begründung bei Vertragsschluss bekommen. Die Veränderungen wurden vor dem Unterschreiben vorgenommen.

    Dann ist der Fall geklärt, außer jemand äußert eine andere Meinung bezüglich der Situation.:)

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