Austritt eines Mieters und (erloschenes) Weitergaberecht?

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich würde euch herzlich gerne um Auskunft bei einer Angelegenheit bezüglich Mietvertrag (in Österreich) fragen und wäre sehr, sehr dankbar, falls sich jemand hier im Forum damit auskennt und mir weiterhelfen könnte.

    In unserem unbefristeten Mitvertrag standen ursprünglich meine Mutter, mein Vater und ich. Meine Mutter ist verstorben, und mein Vater tritt nun aktuell aus dem Mietvertrag aus, womit ich als einzige Person im Mietvertrag verbleibe.

    Im Mietvertrag findet sich unter §7, sonstige Vereinbarungen, folgender Absatz:

    „3) Die Mieter sind berechtigt, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen, mit welchem die Hausinhabung einen auch in den wirtschaftlichen Bedingungen gleichartigen Vertrag abschließen wird, sofern gegen den Nachmieter nicht begründete Bedenken wirtschaftlicher oder persönlicher Natur bestehen. Durch einmalige Ausübung ist dieses Recht konsumiert.“

    Das Austreten meines Vaters aus dem Mitvertrag wird von der Hausverwaltung als „Abtreten der Mietrechte u.a. gem. §14 Mietrechtsgesetz (MRG)“ bezeichnet, und es folgte die Antwort „Weiters gestatten wir uns in Beantwortung Ihrer Anfrage betreffend die rechtsverbindliche und unwiderrufliche Abtretung ihrer Rechte und Pflichten an der oben genannten Wohnung an Ihre Tochter, xy geb. xx.xx.xxxx, Rücksprache mit der Vermieterin mitzuteilen, dass die Änderungen einvernehmlich zustimmend zur Kenntnis genommen werden.“

    Abgesehen davon, dass ich die Satzkonstruktion als grammatikalisch nicht korrekt empfinde, verstehe ich eines dabei nicht… wieso werden Mietrechte an mich „abgetreten“, ich besitze diese ja sowieso, da ich im Mietvertrag stehe, wäre es nicht stattdessen korrekt, zu formulieren, dass er seine Mietrechte „aufgibt“? Von einem Abtreten zu sprechen, ist doch inkorrekt, das würde ja bedeuten, ich würde damit erst die Mietrechte erhalten und hätte sie davor nicht gehabt. So als würde eine Weitergabe stattfinden. Vielleicht soll damit auch suggeriert werden, dass dies als Weitergabe gilt… und das ist aber doch eben falsch?!

    Es heißt dann weiter:

    „In Ergänzung des Mietvertrages vom 01.05.1990 wird festgehalten, dass mit Wirksamkeit zum 01.06.2016 Frau xy, geb. xx.xx.xxxx alleinige Hauptmieterin der Wohnung xy ist und Herr xy, geb. xx.xx.xxxx vollinhaltlich verzichtet. Alle übrigen Bestimmungen des Mietvertrages bleiben unverändert aufrecht und haftet die Hauptmieterin sohin für die Einhaltung dieses Mietvertrages sowie für die Forderungen und Verbindlichkeiten aus diesem Mietverhältnis gegenüber der Mieterin.“

    Dies klingt positiv für mich, heißt es doch, dass der Mietvertrag als solches unverändert bleibt.

    Meine wesentliche Frage ist diese hier:

    „Im Gegenzug ist das gemäß §7 Absatz 3 des Mietvertrages vom Mai 1990 gewährte Weitergaberecht erloschen“.

    Ich nehme an, damit ist dieser oben genannte, fett gedruckte Absatz im Mietvertrag bezgl. Der Berechtigung, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen, gemeint.

    Heißt dies nun, ich kann keine fremde Person mehr als Nachfolgemieter (zum selben Mietzins) bestimmen? Das wäre für mich in Ordnung!

    Wesentlich ist mir nur, dass später meine Tochter zum selben Mietzins die Wohnung nach mir mieten kann (falls sie das später möchte; aber diese Option zu haben, ist mir immens wichtig)!

    Kann meine Tochter später die Wohnung zum selben Mietzins als Nachfolgemieterin übernehmen und ich kann nur keine fremde Person zum Nachfolgemieter ernennen? Oder kann ich auch meiner Tochter nicht die Wohnung zum selben Mietzins übergeben?

    Vielen, vielen herzlichen Dank für eine Aufklärung, wie das nun zu verstehen ist!!!

  • Bitte stelle diese Fragen in einem österreichischen Forum oder direkt beim Konsumentenschutz. Wir hier haben genug mit deutschem Mietrecht zu "kämpfen" und wollen uns nicht auch noch mit dem österreichischen befassen.

  • Du hast schon bemerkt das am Ende dieser Seite ein .de steht?

    Das deutsche Mietrecht ist dem österreichischen zwar ähnlich, aber nicht gleich.

    Also können wir Dir hier nicht helfen.

    Die Arbeiterkammer in Deiner Nähe kann evtl. kann es sicher.

  • Ich bin mir sicher, dass das Mietrecht in Österreich und Deutrschland so gut wie identisch ist.

    Dass es sich um einen österreichischen Mietvertrag handelt, habe ich nur so in Klammer dazu notiert.
    Diese Angabe kann sehr gerne vernachlässigt werden! :)

  • Ich bin mir sicher, dass das Mietrecht in Österreich und Deutrschland so gut wie identisch ist.

    Ist es nicht.

    Zitat

    Dass es sich um einen österreichischen Mietvertrag handelt, habe ich nur so in Klammer dazu notiert.
    Diese Angabe kann sehr gerne vernachlässigt werden! :)

    Kann sie nicht.

    Ein Weitergaberecht von Mietverträgen gibt es im deutschen Mietrecht gar nicht. Um nur mal ein Beispiel der Unterschiede zum deutschen Mietrecht zu nennen.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (26. Juni 2016 um 19:35)

  • ...Das deutsche Mietrecht ist dem österreichischen zwar ähnlich, aber nicht gleich....


    naja, es geht um Wohnungen und Menschen die zusammenkommen sollen, aber damit haben sich die Übereinstimmungen auch fast schon erschlagen. Allein die Wirkung mag ähnlich sein.

    Ich bin mir sicher, dass das Mietrecht in Österreich und Deutrschland so gut wie identisch ist.
    ...


    und ich bin mir sehr sicher, dass dem nicht so ist. Österreich hat ein extra Mietrechtsgesetz das dem deutschen Mietrecht völlig abgeht, des Weiteren hat das zusätzlich hinzugezogene ABGB eine andere rechts-philosophische Grundlage als das BGB. usw. usf.

    Warum willst du nicht gleich ugandisches Mietrecht in Wien anwenden? Das hätte noch so eine doppelt exotische Komponente...

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