Kündigung-Nachmieter?

  • Guten Tag!

    Bin noch ganz neu hier, weil ich eine dringende Frage habe...

    Ich habe meine alte Wohnung ordentlich zum 31.12.2010 gekündigt...da mein Nachmieter der Sohn der Vermieterin ist, habe ich gesagt, ich würde die Wohnung schon zum 1.12.2010 räumen und übergeben, damit die kleine Familie in Ruhe renovieren und umbauen kann.

    habe dem entsprechend auch nur noch für Okt. und Nov. die volle Miete bezahlt.

    Nun rief mich eben der Vermieter an, ob ich vergessen hätte die Miete für Dez zu überweisen....jedoch habe ich die Wohnung ja Ende Nov mit Übergabe-protokoll, Schlüsselübergabe und Kautionsrückgabe der Vermieterin übergeben und dachte, damit wäre die Sache erledigt.

    Der Nachmieter renoviert auch schon in der Wohnung...

    Muß ich jetzt wirklich noch die Miete nachzahlen?

    Danke schon mal für Eure Hilfe

  • Danke für Ihre Antwort....gibt es eventuell irgendeinen Paragraphen, den ich den Vermietern nachher unter die Nase halten kann?

    Habe mich mit denen für heute Nachmittag zu einem pers. Gespräch verabredet und möchte gern vorbereitet sein.

  • Zitat

    Ich habe meine alte Wohnung ordentlich zum 31.12.2010 gekündigt...da mein Nachmieter der Sohn der Vermieterin ist, habe ich gesagt, ich würde die Wohnung schon zum 1.12.2010 räumen und übergeben, damit die kleine Familie in Ruhe renovieren und umbauen kann

    Grundsätzlich ist zunächst jeder Mieter zur Erfüllung des Mietvertrages verpflichtet. In Ihrem Fall bedeutet dies die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten. Durch eine vorzeitige Schlüsselrückgabe an den Vermieter übertragen Sie als Mieter lediglich die Verfügungsgewalt über die Wohnung auf Ihren Vermieter. Dies ist noch nicht gleichbedeutend mit einer Beendigung der Mietzahlungspflicht.

    Wenn im Abnahme-/übergabeprotokoll bezüglich des Ende des Mietverhältnisses keine Vereinbarung getroffen wurde, so wäre zu prüfen, inwieweit das Protokoll als stillschweigende Aufhebungsvereinbarung gewertet werden kann.

  • Wenn im Abnahme-/übergabeprotokoll bezüglich des Ende des Mietverhältnisses keine Vereinbarung getroffen wurde, so wäre zu prüfen, inwieweit das Protokoll als stillschweigende Aufhebungsvereinbarung gewertet werden kann.


    Moin Gruwo,
    da der Nachmieter, der ja vom Vermieter die Mietsache erhalten hat, bereits Hand anlegt, ist der Vormieter definitiv aus dem Schneider, es sei denn, Vor- und Nachmieter habe eine Privatvereinbarung geschlossen.

  • Zitat

    da der Nachmieter, der ja vom Vermieter die Mietsache erhalten hat, bereits Hand anlegt, ist der Vormieter definitiv aus dem Schneider, es sei denn, Vor- und Nachmieter habe eine Privatvereinbarung geschlossen

    Eben nicht. Eine Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (mit Ende der Mietzahlungspflicht) kann nur zwischen dem Vermieter und dem ausziehenden Mieter getroffen werden.

    Wie bereits von mir gepostet ist grundsätzlich jeder Mieter zunächst zur Erfüllung des Mietvertrags (und dies beinhaltet auch die Zahlung der Miete) bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist verpflichtet. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung, und damit auch der Wegfall der Zahlungspflicht kann nur durch eine Mietaufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und ausziehendem Mieter erreicht werden. Eine alleinige vorzeitige Rückgabe der Objektschlüssel reicht dafür jedenfalls nicht aus. Dies bedeutet lediglich, dass der Mieter, juristisch gesprochen, die Verfügungsgewalt über die Wohnung aufgegeben hat. In diesem Fall darf ein Vermieter durchaus die Wohnung bereits vorzeitig an einen vorhandenen neuen Mieter aushändigen. Es ist allerdings nicht automatisch gleichzusetzen mit der Beendigung der Zahlungspflicht für den ausziehenden Mieter. Hierfür ist, wie bereits erwähnt, eine Aufhebungsvereinbarung erforderlich. Ob diese allerdings alleine durch das Fertigen eines Abnahmeprotokolls, in der bezüglich des tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses keine Regelung getroffen wurde, als stillschweigend vereinbart gelten kann, ist und bleibt derzeit noch fraglich. Auch hier gibt es die unterschiedlichsten Gerichtsurteile.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (13. Dezember 2010 um 16:47)

  • Hallo Gruwo,

    "Eine alleinige vorzeitige Rückgabe der Objektschlüssel reicht dafür jedenfalls nicht aus. Dies bedeutet lediglich, dass der Mieter, juristisch gesprochen, die Verfügungsgewalt über die Wohnung aufgegeben hat."
    Soweit richtig.

    "In diesem Fall darf ein Vermieter durchaus die Wohnung bereits vorzeitig an einen vorhandenen neuen Mieter aushändigen."
    , der dann die Mietsache sogleich nutzt zum Renovieren, wie im Eingangstosting geschrieben...? Und der VM bekommt dann die Miete doppelt?
    Nee, das haut m.E. nicht hin. Ich würde in diesem Fall die Dezembermiete nicht mehr zahlen.
    Erinnern darf ich Dich auch an das von mir initiierte Thema https://forum.mietrecht.de/thread/945-wei…-nach-ubergabe/

  • Hi Berny. Doppelt kassieren darf der Vermieter die Miete natürlich nicht. Wenn dem so ist wäre ja der eindeutige Nachweis für eine getroffene Aufhebungsvereinbarung mit dem Vormieter geführt. Der Vermieter darf allerdings dem Nachmieter die Schlüssel für die Wohnung vorzeitig aushändigen, damit dieser erforderliche Renovierungsarbeiten durchführen kann.

  • Der Vermieter darf allerdings dem Nachmieter die Schlüssel für die Wohnung vorzeitig aushändigen, damit dieser erforderliche Renovierungsarbeiten durchführen kann.


    Moin Gruwo,
    und genau das bezweifele ich.
    Ich werde diesen "Tat"bestand mal im Vermieterforum posten und werde über Ergebnisse berichten, denn das dürfte uns beide - vielleicht auch andere - interessieren.

  • Hi Berny, auch wenn es so aussieht, dass ich mir selbst widerspreche: Beide Fälle stellen sich unterschiedlich dar, und da liegt somit sprichwörtlich "der Hase im Pfeffer begraben".

    Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Nachweis geführt werden können, dass mit dem ausziehenden Mieter eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde. Erst dann ist der besagte Mieter auch von der Mietzahlungspflicht befreit.

    Ich zitiere mal aus dem oben von dir geposteten Beitrag:

    Zitat

    Vermieter möchte gerne Wohnungsschlüssel bereits im Oktober haben, um sie Mietinteressenten oder Maklern anbieten zu können. Vermieter ist bis 24.10. verreist

    Hier ging die Initiative zur vorzeitigen Beendigung vom Vermieter aus. In diesem Fall sollte sich der Nachweis für eine getroffene Aufhebungsvereinbarung ohne weiteres führen lassen.

    In diesem aktuellen Post schildert der Teilnehmer:

    Zitat

    da mein Nachmieter der Sohn der Vermieterin ist, habe ich gesagt, ich würde die Wohnung schon zum 1.12.2010 räumen und übergeben, damit die kleine Familie in Ruhe renovieren und umbauen kann.

    In diesem Fall hat der Mieter die Wohnung also freiwillig vorzeitig an den Vermieter zurück gegeben. Auch wenn sich die Situation in der Abwicklung des Mietverhältnisses (Schlüsselrückgabe, Abnahmeprotokoll etc.) identisch darstellt, wird es hier aus meiner Sicht problematisch, den erforderlichen Nachweis einer tatsächlich getroffenen Aufhebungsvereinbarung zu erbringen. Denn der Vermieter wird diesem sicherlich widersprechen.

    Schon aus diesem Grund halte ich es für äusserst wichtig, bei einer vorzeitigen Wohnungsabname im Protkoll zu vermerken, wann die Mietzahlungspflicht für den Mieter endet. Denn eine vorzeitige Rückgabe ist nicht gleich automatisch auch das Ende der Mietzahlungspflicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Gruwo (14. Dezember 2010 um 12:55)

  • Hallo Gruwo und tat2ed,

    nach Rückfragen im Vermieterforum scheint es in der Tat so zu sein (wie Gruwo meinte, ich jedoch nicht), dass der VM zurecht die Dezembermiete noch fordern kann.
    Wieder was gelernt...

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