Hierin besteht der Fehler bzw. das Versäumnis. Es ist erforderlich, dass man als Mieter die Nutzung beim Vermieter kündigt. Erst ab dann entfällt die Pflicht zur Zahlung der Gebühren.
Warum sollte ich als Mieter die kostenpflichtige Nutzung kündigen, wenn der Vermieter lt. Gesetzgeber explizit keine Umlage mehr durchführen darf? Auch die BNA schreibt explizit davon, dass für die Weiterzahlung an den Vermieter ein Einzelvertrag erforderlich ist.
Und ja, die BNA sowie das TKG schreibt, dass ich als Endnutzer die Beendigung der Inanspruchnahme erklären kann, aber das erfolgt vollkommen losgelöst von irgendwelchen Kosten. Ich erkläre einfach nur, dass ich den Anschluss nicht mehr nutzen möchte, was dann den Vermieter ggfs. berechtigt, die vorhandenen Anlagen ab-, bzw. umzubauen.
Einfaches Praxisbeispiel: Der Vermieter hat einen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen (oder ein Altvertrag läuft weiter) und versorgt meine Wohnung kostenfrei, allerdings nur in der Grundversorgung. Möchte ich nun aber einen individuellen Einzelvertrag mit größerem Umfang abschließen, dann wird das ohne weiteres nicht möglich sein, weil der Anschluss "blockiert" ist. Das Problem hatte ich nämlich im privaten Umfeld.
Tatsächlich ist die Formulierung des Gesetzgebers ziemlich irreführend, aber er weißt eben nur darauf hin, dass es möglich ist, die Beendigung einer Inanspruchnahme zu erklären, unabhängig von konkreten Vertragskonstellationen, wie Kosten. Um diesen - für mich - Irrsinn an einem anderem Beispiel zu verdeutlichen: Laut dem Gesetz kann ich auch eine Prepaid-Karte der Telekom oder Vodafone kündigen, muss hierzu aber auch die gesetzlichen Fristen einhalten. Die Frist ist in der Praxis aber komplett sinnlos, weil während dieser Zeit keinerlei Kosten entstehen.