Beiträge von Leipziger82

    Sie meinte ja auch das die Energieausbeute dadurch besser wird

    In dem Fall muss sie die zu erwartende Energieeinsparung auch darlegen. Heißt: Wie ist der Verbrauch, bzw. die Energieeffizienz heute und wie sieht das nach dem Einbau aus.

    Ansonsten ist die Aussage mit ziemlicher Sicherheit quatsch, wie Du schon richtig vermutest. Die wird dann - durch eine potentielle Wärmebrücke - eher marginal schlechter.

    Wie wird der Dachboden denn genutzt? Wenn der ausgebaute Raum aktuell auch als Wohnraum genutzt werden könnte, dann wäre der Einbau ggfs. schon eine Gebrauchswerterhöhung.

    Wir haben nun bedenken, dass hier Lärm und Resonanzgefahr (Hohlraum) entstehen und dies unsere Nachtruhe stark beeinflussen kann.

    Hier gibt es in den Wohngebieten entsprechende Lärmgrenzen. Die liegen lt. der sogenannten TA Lärm - je nach Art des Wohngebiets - zwischen 35-45dB in der Nacht und 50-63dB am Tag.

    Über die Nachtruhe müsst Ihr Euch da keine Gedanken machen. 35-45dB entsprechen der Geräuschkulisse eines Tisch-Ventilators, bzw. eines Kühlschrankes. Sofern die Werte überschritten werden, kann der Vermieter zur Nachbesserung aufgefordert werden.

    Stellt sich nur die Frage wenn die Instandsetzung z.B. eine Woche oder mehr in Anspruch nimmt, muss ich das dann auch hinnehmen und Urlaub machen?

    Ja, das musst Du auch hinnehmen. Notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind einfach zu dulden. Wie Du das anstellst, ist dann Dir überlassen. Urlaub würde ich für so etwas aber nicht nehmen. Je nach Umfang würde ich dem Handwerker einen Schlüssel in die Hand drücken oder halt Freunde/Verwandte fragen. So haben wir das immer gehandhabt.

    1. Ist die Mietminderung in der bisherigen Höhe (Stellplatz + Balkon) angemessen und rechtlich abgesichert?

    Das ist aus der Ferne kaum einzuschätzen, da u.a. nichts über Gesamt- oder Stellplatzmiete bekannt ist. Wenn hier aber der Anwalt des Mieterschutzbundes eingeschalten wurde und dieser das bestätigt, würde ich mich darauf schon verlassen.

    Beim Balkon müsste eben geklärt werden, ob dieser nun wirklich - mit gewissen optischen Einschränkungen - nutzbar ist, oder auch nicht.

    2. Gibt es angesichts der Umstände (fehlender Stellplatz, nicht nutzbarer Balkon, Untätigkeit des Vermieters) realistische Chancen auf eine vorzeitige Vertragsauflösung trotz Mindestmietdauer bis Juli 2026?

    Nein, das ist hier nicht möglich. Eine außerordentliche Kündigung wäre hier nur möglich, wenn die Mietsache - sehr vereinfacht ausgedrückt - unbewohnbar wäre.

    Wir haben zwar zwei Katzen ohne schriftliche Genehmigung, obwohl dies laut Mietvertrag vorgesehen ist, aber er war bereits am 04.04.25 in der Wohnung und hat die Katzen gesehen, jedoch wurde damals nichts dagegen gesagt. Wir halten auch gelegentlich einen Hund, dies ist jedoch im Mietvertrag genauso festgehalten.

    Die Katzen- und Hundehaltung ist explizit vertraglich erlaubt? In dem Fall würde ich den Vermieter darauf hinweisen und die Forderung zurückweisen.

    Warum hast Du zum damaligen Zeitpunkt nicht einfach den Anwalt gewechselt, um eben eine inhaltliche Prüfung der Abrechnungen vorzunehmen? Es ist doch klar, dass man das als Laie nicht unbedingt kann.

    Mehrere Abrechnungen wurden zurückgezogen, die darauf folgenden enthielten den Satz „Wir wissen, dass die Abrechnung nicht korrekt ist – zahlen Sie bitte trotzdem“ – schriftlich. Das ist rechtlich hochproblematisch.

    Das ist tatsächlich problematisch, allerdings verweise ich hier nochmal auf Fruggel:

    Selbst wenn eine Abrechnung inhaltlich falsch ist, dann entbindet das nicht zur Pflicht zur Zahlung des geforderten oder selbst korrigierten Nachzahlungsbetrags. Anders sieht das nur bei formellen Fehlern aus. Hier hätte also zumindest ein Teil der Nachforderung beglichen werden müssen.

    Ob nun Anpassungen auf Nebenkostenvorauszahlungen geleistet worden sind, ist übrigens vollkommen egal. Am Ende werden Ist-Kosten und Ist-Vorauszahlungen gegenübergestellt, d.h. die geforderten Anpassungen, die Du nicht gezahlt hast, dürfen in der Abrechnung nicht auftauchen.

    Wenn Du jetzt machen kannst, ist, einen anderen Fachanwalt zu beauftragen, der eben nochmal eine inhaltliche Prüfung der Abrechnung vornimmt. Wenn dieser der Meinung ist, dass alle Beträge korrekt von Dir gezahlt worden und die Forderung der Hausverwaltung nicht haltbar sind, kannst Du einem möglichen Prozess ziemlich entspannt entgegen sehen.

    Es gibt kein Gesetz, dass alte Vereinbarungen plötzlich ungültig sein sollen.

    In der Betriebskostenverordnung steht geschrieben, dass die Kosten der monatlichen Grundgebühren bis zum 30.06.2024 eben Betriebskosten sind. Diese Verordnung gilt ja dann auch für Altverträge.

    Aber nirgends steht, "darf nicht abgerechnet werden".

    Doch, in der offiziellen Meldung der BNA und indirekt eben in der BetriebskostenV (Theoretisch müsste eine Umlage dann ja neu unter den sonstige Betriebskosten vereinbart werden).

    Zitat
    • Das sogenannte Nebenkostenprivileg ändert sich ab dem 1. Juli 2024: Vermieterinnen und Vermieter dürfen die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich vereinbarten TV- bzw. Breitbandanschluss nicht mehr als Nebenkosten abrechnen.

    Ich erkenne aus dieser Aussage nicht, dass das nur für Neuverträge gilt.

    Zusätzlich finde ich in den weiten des Internets auch keine Quelle, die deine Aussage bestätigt. Vergangenen Sommer haben uns die Mieter (bundesweit) die Bude eingerannt, weil diese von Jobcenter und auch Landratsamt aufgefordert wurden, sich aufgrund des weggefallen Nebenkostenprivilegs eine neue Mietbescheinigung ausstellen zu lassen. Müssten also nicht wenigstens die Behörden wissen, die mit der Änderung umzugehen ist?

    Zudem liegt uns auch bundesweit keine einzige Kündigung eines Mieters vor (das sind immerhin um die 70.000) und gerade bei den Transferleistungsempfänger müsste doch wenigstens mal ein Anwalt empfohlen haben, Widerspruch gegen die "Netzabschaltung" einzulegen, damit diese die Kosten nicht selbst übernehmen müssen.

    Ich will gar nicht ausschließen, dass ich mich irre, würde dem Fragesteller diesbezüglich aber empfehlen, sich hier von einem Fachanwalt beraten zu lassen.

    Hierin besteht der Fehler bzw. das Versäumnis. Es ist erforderlich, dass man als Mieter die Nutzung beim Vermieter kündigt. Erst ab dann entfällt die Pflicht zur Zahlung der Gebühren.

    Warum sollte ich als Mieter die kostenpflichtige Nutzung kündigen, wenn der Vermieter lt. Gesetzgeber explizit keine Umlage mehr durchführen darf? Auch die BNA schreibt explizit davon, dass für die Weiterzahlung an den Vermieter ein Einzelvertrag erforderlich ist.

    Und ja, die BNA sowie das TKG schreibt, dass ich als Endnutzer die Beendigung der Inanspruchnahme erklären kann, aber das erfolgt vollkommen losgelöst von irgendwelchen Kosten. Ich erkläre einfach nur, dass ich den Anschluss nicht mehr nutzen möchte, was dann den Vermieter ggfs. berechtigt, die vorhandenen Anlagen ab-, bzw. umzubauen.

    Einfaches Praxisbeispiel: Der Vermieter hat einen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen (oder ein Altvertrag läuft weiter) und versorgt meine Wohnung kostenfrei, allerdings nur in der Grundversorgung. Möchte ich nun aber einen individuellen Einzelvertrag mit größerem Umfang abschließen, dann wird das ohne weiteres nicht möglich sein, weil der Anschluss "blockiert" ist. Das Problem hatte ich nämlich im privaten Umfeld.

    Tatsächlich ist die Formulierung des Gesetzgebers ziemlich irreführend, aber er weißt eben nur darauf hin, dass es möglich ist, die Beendigung einer Inanspruchnahme zu erklären, unabhängig von konkreten Vertragskonstellationen, wie Kosten. Um diesen - für mich - Irrsinn an einem anderem Beispiel zu verdeutlichen: Laut dem Gesetz kann ich auch eine Prepaid-Karte der Telekom oder Vodafone kündigen, muss hierzu aber auch die gesetzlichen Fristen einhalten. Die Frist ist in der Praxis aber komplett sinnlos, weil während dieser Zeit keinerlei Kosten entstehen.

    Sie jedoch erwiderte, dass sie den bisher bestehenden Sammelvertrag erst zum 31.12.2024 kündigen konnte und deswegen im Recht sei, diesen auch noch so lange umzulegen.

    Nein, ist sie nicht. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber hier nach § 230 (5) TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter eingeräumt hat und der Vertrag somit zum 01.07.24 hätte gekündigt werden können, dürfen diese Kosten ab dem 01.07.24 eben nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Siehe hier auch die Aussage der Bundesnetzagentur.

    Wenn der Vermieter keine Kenntnis von dem Sonderkündigungsrecht hat, dann ist das sein persönliches Pech.

    Die Kosten der TV-Versorgung (abgesehen von der grundsätzlichen Bereitstellung eines Breitband- oder Glasfaseranschlusses, die weiterhin umlagefähig bleibt) kann der Vermieter nur dann verlangen, wenn mit dem Mieter eine individuelle Vereinbarung geschlossen wurde.

    Deswegen ist diese Aussage:

    Außerdem sagte sie, dass sie ab dem 01.01.2025 auch einen neuen Vertrag abgeschlossen habe, da kein Mieter (ich auch nicht) den Kabelanschluss explizit bei ihr gekündigt habe.

    absoluter Unsinn.

    Ok, dann ist der Irrtum meiner Meinung nach recht eindeutig. In der Bestätigung bezieht man sich ja auf die vertragliche Kündigungsfrist, die dann wohl nicht am 31.07. endet, sondern am 31.08.

    Es kann aber nicht schaden, hier noch einmal ins Gespräch mit der Verwaltung zu gehen. Vielleicht kann man hier einen Nachlass auf die letzte Miete aushandeln.

    Für mich ist das eigentlich ein klassischer Erklärungsirrtum, d.h. es wurde Dir versehentlich der 31.07. statt dem 31.08. benannt, so dass diese Erklärung angefochten werden kann. Das Mietverhältnis endet folglich zum 31.08.

    Ausschlaggebend könnte der konkrete Wortlaut der Kündigungsbestätigung oder der Kündigung sein. Wurde Dir beispielsweise die fristgemäße Kündigung zum 31.07. bestätigt, dann ist der Erklärungsirrtum offensichtlich. Wie war der Wortlaut deiner Kündigung? Hast Du hier auch fristgemäß gekündigt oder/und den 31.07. als Termin angegeben?

    Deine Sorgen um eine "Spionage" sind vollkommen unbegründet. Rauchwarnmelder der neusten Generation heißt nur, dass die Wartung "digital" durchgeführt werden kann, dass mögliche Funktionsstörungen automatisch erkannt werden und eine Fehlerbehebung im Falle einer Störung auch von extern erledigt werden kann. Diese Rauchwarnmelder haben keine Mikrofone oder Kameras eingebaut.

    Widersprechen kann man so einem Einbau auch nicht, selbst wenn Du das Schreiben erst gestern erhalten hättest.

    Mein Mieterschutzbund vor Ort riet mir, die Einwilligung zur Erhebung der Daten nicht zu unterschreiben

    Was war denn der Grund dieser Datenerhebung und warum hat der Mieterschutzbund dazu geraten, diese nicht zu unterschreiben?

    Solange einer von beiden nicht nachweislich bevollmächtigt ist, die Interessen des anderen wahrzunehmen, musst Du die Kündigung auch an beide Vermieter übersenden.

    Und nochmal nachgefragt: Einwurf in Briefkasten mit Zeuge ratsam bzw. nötig, der NICHT zum Familienkreis gehört?

    Ob der Zeuge nun aus der Familie stammt oder nicht, dürfte unerheblich sein. Ich würde derartige Kündigungen aber immer bei Einwurfeinschreiben versenden.

    Je nach dem, wem das Grundstück gehört, wäre hier der Vermieter in der Verpflichtung, allerdings schiebe ich hier ein kleines "Aber" hinterher: Je nach Vertragskonstellation könnte dieser Mehraufwand in der Müllentsorgung auf die Mieter umgelegt werden, d.h. für Euch wird es dann teurer.

    Alternativ könnte man den Vermieter fragen, ob er da nicht einfach einen kleinen Müllbehälter aufstellen kann.

    Hier müsste geklärt werden, ob Du deiner Meldepflicht zum damaligen Zeitpunkt final nachgekommen bist und der Ball beim Vermieter lag. Grundsätzlich kann dich dieser nämlich nicht verpflichten, die Reparatur selbst zu beauftragen. Hierfür ist der Vermieter zuständig.

    Ich würde dem Vermieter mitteilen, dass Du bereits vor zwei Jahren den Schaden gemeldet hast, aber bis heute keine Reparatur erfolgt ist. Hast Du das damals schriftlich gemeldet?

    Korrektur meinerseits....Ich habe da was falsch gelesen.

    Es geht um den Gashauptzähler und nicht um den individuellen Zähler des Mietbereichs. Den muss der Vermieter bei Auszug nicht ablesen und er ist auch nicht verpflichtet, Teilabrechnungen durchzuführen. Siehe hierzu auch § 556 (3) BGB.

    Grundsätzlich ist es also so, wie Fruggel schrieb. Grundlage der Abrechnung ist der Gesamtverbrauch der Anlage über das gesamte Jahr.

    Eben doch, der Zähler wurde ja abgelesen, allerdings wurde der Stand nicht für eine unterjährige Abrechnung verwendet.

    Genau das meine ich. Hier ist die Frage, ob der Zählerstand des individuellen Zählers der Wohnung in der Abrechnung berücksichtigt wurde. Ich verstehe die Fragestellung so, dass das nicht erfolgt ist.

    Um das zu berücksichtigen müsste der Vermieter zwei getrennte Abrechnungen für das eine Jahr machen. Das ist so aber nicht vorgesehen. Es werden immer die Gesamtkosten ermittelt, und diese dann zu einem Teil nach Wohnfläche und zu einem Teil nach Verbrauch umgelegt.

    Korrekt, allerdings hatte ich den Fragesteller so verstanden, dass der individuelle Verbrauch eben nicht berücksichtigt wurde:

    Vermieterin hat Heizkostenverteiler am 31.07. ablesen lassen. Den Gaszählerstand allerdings nicht als Zwischenablesung an den Energieversorger geschickt.

    Hier müsste der Fragesteller ggfs. nochmal aufklären.

    Kann ich eine exakte Abrechnung verlangen?

    Selbstverständlich, denn hierfür wurde ja im Abnahmeprotokoll der Zählerstand notiert. Ob der Vermieter dann vergessen hat, die Zwischenablesung beim Versorger einzureichen, ist nicht dein Problem.

    Heißt: Widersprich der Abrechnung und verweise auf den aufgenommen Zählerstand.

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