Die Meinung bestätigt das BGB § 195
Danke für die Quelle, und bitte nicht falsch verstehen und das als Misstrauen werten.
Wollte einfach noch eine zweite Meinung.
Ist der Beginn dieser Frist damit der 01.01.2017?
Die Meinung bestätigt das BGB § 195
Danke für die Quelle, und bitte nicht falsch verstehen und das als Misstrauen werten.
Wollte einfach noch eine zweite Meinung.
Ist der Beginn dieser Frist damit der 01.01.2017?
Hallo Frank,
bitte gib' tagesgenaue Daten an, ebenso über den Abrechnungszeitraum dieser Immobilie (nicht Deinen Nutzungszeitraum).
Hallo Berny,
ich bin am 31.10.2015 ausgezogen.
In der Abrechnung steht das ebenfalls, Ihr Nutzungszeitraum: 01.01.2015 - 31.10.2015.
Die erste Abrechnung aus dem Vorjahr hatte mich im Mai 2015 erreicht und war auch auf das Kalenderjahr 2014 ausgestellt.
Anfang diesen Jahres habe ich den Vermieter kontaktiert und um meine Kaution gebeten.
Am 23.02.2017 hat mich dann die Nebenkostenabrechnung erreicht.
Der Differenzbetrag wurde am eine Woche später ausgezahlt.
Fehlen noch weitere relevante Daten?
Kannst du die Meinung von Antari bestätigen, dass ich 3 Jahre Zeit habe um den Rest meiner Kaution zurückzuverlangen?
Grüße
Frank
Vielleicht doch. Zum Beispiel weil sie deine aktuelle Anschrift erst ermitteln mußte. Allerdings von August bis etwa Mitte Dezember wäre das locker möglich.
Außerdem hatte sie meine Anschrift. Diese ist nach wie vor aktuell. Ist zwar nur mein Zweitwohnsitz, aber postalisch bin ich hier durchaus erreichbar, bzw. tut das ja vermutlich wenig zur Sache oder?
Bitte Einwurfeinschreiben. Frist bis wann sie zahlen soll z. B. 30.04.2017. Man könnte auch schreiben binnen 2 Wochen nach Zugang. Das ist meiner Meinung nach aber zu schwammig.
Dann mache ich 30.04.
Dann könntest Du klagen.
Muss ich sie dann verklagen?
Übrigens kostet allein der Erlass des Mahnbescheides 32 €.
Es geht mir hier mehr ums Prinzip. Die 32€ würde ich gerne zahlen, wenn sie dafür nicht über mein Geld verfügen kann!
Vielen Dank für deine Hilfe
Bei kalenderjähriger Abrechnung hätte diese spätestens am 31.12.2016 zugegangen sein müssen. Danach ist eine Nachzahlung nicht mehr zu leisten.
Du kannst jetzt den zu unrecht einbehaltenen Betrag einfordern.
Entweder erst noch mal im Guten oder gleich per Mahnbescheid.
Um welchen Betrag geht es eigentlich?
Hast Du die Abrechnung geprüft oder prüfen lassen?
Möglicherweise ist sie ja rechnerisch falsch und die Nachzahlung nicht so hoch oder in Wirklichkeit ein Guthaben. Das würde dir nämlich noch zustehen.
Also ich weiß, dass die anderen Mieter die Abrechnung im August 2016 bekommen haben.
Ich habe meine datiert auf Februar 2017 erhalten. Also ein "Übersichtsschreiben" von Februar 2017, die Abrechnung selber trägt das Datum 08.2016. Sie kann sich also nicht auf Umstände berufen, die sie nicht zu vertreten hat.
Ich habe die 700€ Kaution verlangt. Gezahlt wurden 115€, also geht es um eine Differenz von ca. 585€.
Die Abrechnung habe ich nicht prüfen lassen. Sie wurde von einem externen Unternehmen erstellt und ich habe die vorherige Prüfen lassen. Lediglich der Punkt Nutzerwechselbearbeitung ist nicht korrekt (~20€).
Zum Thema Mahnbescheid:
Ich möchte erst per Einschreiben verlangen (welche Frist wäre hier angebracht?).
Wenn ich einen Mahnbescheid erstellen lasse und sie weder zahlt, noch Einspruch einlegt, was zieht das für Folgen nach sich?
Danke!
Wann Mietende war ist unwichtig. Wichtig ist der Abrechnungszeitraum. Ist der das Kalenderjahr?
Es wurde immer das Kalenderjahr abgerechnet. Auszug war Oktober 2015. Somit war die Frist für den Vermieter Ende 2016, richtig?
Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Also kann ich einfach den Rest der Kaution verlangen?
Der Mieter hat überwiesen![]()
Sorry, Fehler:
Der Mieter hat die Kaution verlangt und der Vermieter nur die Differenz aus Kaution und (zu spät gestellter) NKR überwiesen
Danke schon mal für deine Antwort
Hallo,
folgender Fall:
Der Vermieter hat die Fristen für Nebenkostenabrechnung versäumt (Auszug 10.2015 - Abrechnung 02.2017).
Nun hat der Mieter die Kaution verlangt und den Differenzbetrag aus Kaution und Nachforderung aus NKR überwiesen.
Wenn der Mieter jetzt aber die volle Kaution verlangen möchte, hat er dabei irgendwelche Fristen zu beachten?
Vielen Dank
Hallo Berny, hallo Forum,
Zu diesem Thema hat sich ein wenig getan.
Der ehemalige Vermieter hat im Februar die Nebenkostenabrechnung per Mail zuschickt und verrechnet hier die Nebenkosten 2015 mit der Kaution. Dabei bleibt ein Überschuss, den der Vermieter überwiesen hat.
Erstmal dazu:
"Natürlich haben wir ein Übergabeprotokoll geführt und mir wurde versprochen [haha], dass ich eine Kopie davon bekomme."
- Protokolle sollten pro Partei gefertigt und einzeln unterschrieben werden. - ich habe erneut nach dem Protokoll gefragt und wurde vertröstet, es werde mir demnächst zugeschickt
"Auf Nachfrage wurde mir Mitte Oktober bestätigt (mündlich), dass der neue Mieter keine Reparaturen möchte und das somit das Thema erledigt sei. Ich solle die neue Adresse sowie Bankdaten übermitteln, für die Nebenkostenabrechnung sowie Rückzahlung der Kaution."
- welches Du sicherlich per Einwurfeinschreiben gemacht hast...(?) - dummerweise nicht. Der VM hat per Mail nach der neuen Adresse und der Bankverbindung gefragt. Diese Mail wurde innerhalb von einem Tag beantwortet. Danach bestand weiter Kontakt per Mail über die selben Adressen. Kann der VM sich trotzdem darauf berufen, keine Adresse, keine Nummer von mir gehabt zu haben, um eine Abrechnung fristgerecht zuzustellen?
"Auf eine Nachfrage (April 2016) wann mit der Nebenkostenabrechnung zu rechnen sei, bekam ich keine Antwort."
- Wen wundert's...?
"Stand heute habe ich kein Übergabeprotokoll, keine Nebenkostenabrechnung und keine Kaution erhalten.
Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum definiert. Abgerechnet wurde immer mit dem Kalenderjahr (01.01-31.12). Wenn ich bis 31.12.16 keine Abrechnung erhalte, sind dann die Forderungen meines ehemaligen Vermieters erloschen (falls welche bestehen)? (§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten)"
- Die Abrechnung für den in 2015 endenden Mietvertrag hat Dir bis zum 31.12.2016 zuzugehen, falls der ehem.VM nachweisbar Deine jetzige Anschrift hat. - Im Prinzip wie oben, zählt Mail als nachweisbar?
"Kann der Vermieter noch Ansprüche an mich stellen zum Thema Reparatur? Es wurde nie schriftlich oder mündlich eine Forderung an mich gestellt. Sehe ich es richtig, dass der Vermieter dazu nur 6 Monate Zeit gehabt hätte?"
- Richtig, sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache. Neben den Nebenkosten rechnet der VM auch noch Malerkosten ab. Der Betrag wurde nicht mit einer Rechnung belegt. Auf Nachfrage wurde gesagt, die Rechnung sei beim Steuerprüfer und werde danach übermittelt.
"Kann ich somit zum 01.01.17 auf meine Kaution bestehen? Wie lange darf der Vermieter diese einbehalten? Im Mietvertrag stand dazu keine Frist."
- Ich würde die Frist auf den 1. Werktag in 2017 setzen (Gutschrift auf meinem dem VM nachweislich bekannten Konto (nochmals die IBAN angeben). Ich habe bisher immer allgemein formuliert nach einer Abrechnung verlangt und der Auszahlung der Kaution.
"Wenn ich mit meinen Punkten richtig liege, wäre dann der erste Schritt, schriftlich an den Vermieter ..."
- Richtig, und zwar an den im MV genannten!) heranzutreten und ...
"die Kaution zurück zu verlangen, mit Setzung einer Frist? Kann der Vermieter nach dem 01.01.2017 noch Ansprüche geltend machen (Nebenkostenabrechnung/Reparaturen)?"
- 2x nein.
Ich möchte jetzt schriftlich an den Vermieter herantreten und fordern, dass mir die volle Kaution gezahlt wird. Für den Fall das ich hier im Recht bin, welche Fristen gilt es zu setzen?
Kann ich neben der Kaution auch die vorausgezahlten Nebenkosten verlangen?
Mit vielem Dank grüßt Frank
Danke für deine Einschätzung.
Liege ich also richtig, dass ab dem 01.01.17 keine Ansprüche seitens des VM bestehen?
Guten Tag in die Runde.
Ich habe folgendes Anliegen, welches ich versuche chronologisch aufzuführen:
Ich habe zum 30.09.2015 meine Wohnung gekündigt und bin ausgezogen.
Bei der Wohnungsübergabe (29.09.15) wurden 2 Löcher in der Wand und eine "nicht Ordnungsgemäß gestrichene Wand" bemängelt, aber keine Aufforderung dies zu beheben. Wir haben vereinbart, dass wir den Nachmieter entscheiden lassen, ob eine Reparatur notwendig sei.
Natürlich haben wir ein Übergabeprotokoll geführt und mir wurde versprochen, dass ich eine Kopie davon bekomme.
Auf Nachfrage wurde mir Mitte Oktober bestätigt (mündlich), dass der neue Mieter keine Reparaturen möchte und das somit das Thema erledigt sei. Ich solle die neue Adresse sowie Bankdaten übermitteln, für die Nebenkostenabrechnung sowie Rückzahlung der Kaution. Allerdings wurde mir (bis heute) keine Kopie des Übergabeprotokolls gegeben. Auch hier habe ich mehrfach (teilweise "belegbar" per Mail) nachgefragt. Wie es dann so ist nach dem Umzug in eine neue Wohnung in eine neue Stadt mit neuem Job, habe ich irgendwann aufgehört zu fragen.
Auf eine Nachfrage (April 2016) wann mit der Nebenkostenabrechnung zu rechnen sei, bekam ich keine Antwort. Die Abrechnung für das Jahr 2014 habe ich auch im April 2015 erhalten. Ich sehe mich auch nicht weiter in der Pflicht den Vermieter mehrfach daran zu erinnern.
Stand heute habe ich kein Übergabeprotokoll, keine Nebenkostenabrechnung und keine Kaution erhalten.
Meine Fragen sind folgende:
1. Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum definiert. Abgerechnet wurde immer mit dem Kalenderjahr (01.01-31.12). Wenn ich bis 31.12.16 keine Abrechnung erhalte, sind dann die Forderungen meines ehemaligen Vermieters erloschen (falls welche bestehen)? (§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten)
2. Kann der Vermieter noch Ansprüche an mich stellen zum Thema Reparatur? Es wurde nie schriftlich oder mündlich eine Forderung an mich gestellt. Sehe ich es richtig, dass der Vermieter dazu nur 6 Monate Zeit gehabt hätte?
3. Kann ich somit zum 01.01.17 auf meine Kaution bestehen? Wie lange darf der Vermieter diese einbehalten? Im Mietvertrag stand dazu keine Frist.
Wie man vermuten kann, war das Verhältnis zum Vermieter nicht das beste.
Beim Vermieter handelt es sich nicht um eine Privatperson (ich möchte hier keine alte Frau um ihr Geld bringen) sondern um ein gewerbliche Vermietung (Eigentümergesellschaft mit Hausverwaltung).
Wenn ich mit meinen Punkten richtig liege, wäre dann der erste Schritt, schriftlich an den Vermieter heranzutreten und die Kaution zurück zu verlangen, mit Setzung einer Frist? Kann der Vermieter nach dem 01.01.2017 noch Ansprüche geltend machen (Nebenkostenabrechnung/Reparaturen)?
Für Ratschläge bin ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Frank
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