Beiträge von Katia

    Hallo,

    ich stehe vor folgendem Sachverhalt und hoffe, dass mir jemand mitteilen kann, wie man üblicherweise diesbezüglich vorgehen kann bzw. sollte.

    Habe mein Mietverhältnis zum 30.07. gekündigt und bin umgezogen. Die Übergabe verlief normal. Mir ist nur danach aufgefallen, dass die Vermieterin das Übergabeprotokoll unvollständig ausgefüllt hatte, weshalb ich sie Anfang August per Mail um Korrektur gebeten hatte. Ebenso habe ich nach dem Datum der Nebenkostenabrechnung gefragt und darum gebeten mir die Zählerstände an den Wasseruhren und Heizkörpern per Mail zuzusenden (diese hatte sie fotografiert). Die Zählerablesung sollte Anfang August stattfinden. Die Zählerstände von der Übergabe habe ich später erhalten. Da die Nebenkostenabrechnung nicht wie gewöhnlich Anfang September kam, habe ich nochmals telefonisch nachgefragt. Mir wurde gesagt, dass die erste Ablesung nur eine Zwischenablesung gewesen ist und die richtige noch stattfinden wird.

    Ich habe mich informiert, wie lange eine Kaution vom Vermieter unter welchen Gründen einbehalten werden kann und denke, dass sie langsam zurückgezahlt werden könnte. Drei Monate sind verstrichen.

    Wie sollte ich am besten vorgehen, um meine Kaution zurückzukriegen und mein korrigiertes Protokoll zu bekommen? Ist ein noch längeres Warten sogar legitim?

    Vielen Dank vorab für alle Überlegungen!

    Hallo Akkarin,

    herzlichen Dank für deine Antworten.

    Wie geht man als zukünftiger Mieter mit unwirksamen Klauseln am besten um? Den Mietvertrag unterschreiben und somit evtl. spätere Konflikte forcieren möchte ich nicht.

    Ich würde den Immobilienverwalter anschreiben und nachfragen, ob die Einbauküche mitvermietet ist und ggf. darauf hinweisen, dass Reparaturen dann auf Kosten des Vermieters geleistet werden müssen. Auf welchen Paragrafen sollte ich mich beziehen?
    Bei der Kleinreparaturenklausel würde ich um eine klare Formulierung und Transparenz bitten. Besteht denn grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter bei Mitvermietung der EBK die Instandhaltungskosten zu tragen oder können diese in irgend einer Weise anteilig legitim dem Mieter zugewiesen werden? Denn eigentlich unterliegt eine EBK ja auch dem Zugriff des Mieters.
    Das Problematische an den Küchengeräten ist, dass ich nicht weiß, ob sie funktionstüchtig sind. Wie verhält es sich da mit der Überprüfung bei der Wohnungsübergabe (der Stromversorgungsvertrag besteht da ja noch nicht)?

    Wenn es unwirksam ist, Wohngeld an den Vermieter abzutreten, wie läuft es dann, wenn ich dieses Anlageblatt unterschreibe und der Wohngeldstelle bspw. nicht die Ermächtigung erteile, es an den Vermieter zu überweisen? Ist das dann ein Vertragsbruch?

    Sehr viele Fragen, ich weiß, bin da sehr unerfahren. :)

    Hallo Anitari,

    vielen Dank auch an dich für deine Antwort.

    In der Klausel zu den Kleinreparaturen tauchen die Begriffe Kocheinrichtungen, Öfen, Herde, Gas- und Elektroelektrogeräte auf. Eigentlich hieße es demnach doch, dass Reparaturen an den Küchengeräten in der EBK nur mit einem begrenzten Aufwandsbetrag von mir beglichen werden müssen. Nun steht aber im Übergabeprotokoll, dass die EBK im Besitz des Vermieters verbleibt und Defekte auf Kosten des Mieters fachgerecht behoben werden müssen. Greift hier die Klausel zu den Kleinreparaturen, sodass sich die Kosten auf die darin maximal festgelegt Höhe begrenzen?

    Diese Kosten werden auf 8% der Jahresgrundmiete (=4308 €) begrenzt, d.h es sind höchstens 344,64 €.
    Meine Frage war nun, was die zusätzliche Höchstbegrenzung im Mietvertrag von 614 € dann für eine Funktion hat:

    vgl.
    soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet.

    Weiterhin habe ich gefragt, ob diese 8 % der Jahresgesamtmiete, also der maximale Aufwandsbetrag, auch in mehreren Reparaturen für sachlich begrenzte Schäden zusammengefasst werden kann? Wäre es bspw. möglich, dass die Kosten für mehrere kleine Reparturen, die in Summe innerhalb eines Jahres höher sind als der maximale Aufwandsbetrag, z.T. auf den Vermieter übertragen werden können?

    Was bedeutet in diesem Zusammenhang der folgende Passus?

    Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.


    Beste Grüße

    Guten Tag,

    ich bitte um Hilfe bei Klärung einiger Fragen hinsichtlich eines Mietvertragsabschlusses.

    Zur Situation: Die Wohnung wurde vom potenziellen Mieter einmal besichtigt. Es wurde mündlich vereinbart, dass sie bezogen werden kann. Unterlagen, die Auskunft über Einkommen, Mietschuldenfreiheit und Bonität geben, sollten nachgereicht und überprüft werden. Der potenzielle Mieter hat diese jedoch noch nicht eingereicht.

    Nun hat der Immobilienverwalter prompt den Mietvertrag in dreifacher Ausführung und das Übergabeprotokoll postalisch zugesendet. Im beiliegenden Schreiben werden nunmehr nur noch die Kopie der Einkommensnachweise, die Mietschuldenfreiheitserklärung und die Kopie des Ausweises verlangt.
    Der potenzielle Mieter hat keine Einwilligung zum Einholen einer Schufaauskunft gegeben. Kann man davon ausgehen, dass der Vermieter sie ohne Zustimmung eingeholt hat, da eine Bonitätsauskunft in diesem Schreiben nicht mehr verlangt wird?
    Bezieht sich der Terminus "Mietschuldenfreiheitserklärung" darauf, dass der potenzielle Mieter seine Mietschuldenfreiheit erklären soll?

    Es treten nun noch einigen Fragen und Verständnischwierigkeiten hinsichtlich des Mietvertrages auf:

    Erhaltung der Mietsache - Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz

    Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen) zu tragen. Dies sind insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, wie z.B. Licht-, Klingel-, u. Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, Spülkästen, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, u. Abflussbecken, Badewannen, Gas- u. Elektrogeräte, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- u. Kocheinrichtungen, wie z.B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster-u. Türverschlüsse, wie z.B. Schlösser und Rollläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet. Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.

    Die Wohnung hat eine Einbauküche, deren Alter nicht erfragt wurde, die jedoch schon relativ alt ist (inkl. Geschirrspüler, Ofen, Ceranfeld, Kühlschrank und Dunstabzugshaube). Die Geräte könnten defekt sein oder evtl. könnte im Mietzeitraum ein Defekt entstehen, der eine Reparatur notwendig macht. Im Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass die Einbauküche im Besitz des Vermieters verbleibt und eventuelle Defekte an Elektrogeräten und wasserführenden und abwasserführenden Einrichtungen der Mieter auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen zu lassen hat. Ist das rechtmäßig?

    Die Höhe der Jahresgrundmiete beträgt EUR 4308,-.
    8% davon sind EUR 344,64. Ist es richtig verstanden worden, dass der Mieter für alle Kleinreparaturen insgesamt diesen Betrag innerhalb eines Jahres begleichen muss, insofern sie notwendig werden? Wenn dieses Limit vereinbart wird, welche Funktion hat dann der Zusatz "höchstens EUR 614,-"?

    Und für einen sachlich abgegrenzten Schaden höchstens EUR 100,-? Wenn nun bspw. vier abgegrenzte Schäden innerhalb eines Jahres auftreten, deren Reparatur jeweils EUR 99,- beträgt, ist dann der Vermieter verpflichtet, vom gesamten Aufwandsbetrag EUR 396,- die Differenz zu 8% der Jahresgrundmiete (= EUR 51,36) zu tragen?

    Mängelhaftungsrecht

    a) Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet soweit keine Anwendung.

    c) Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr im Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist.

    Was bedeuten beide Sätze?

    Betreten der Mieträume

    In Fällen dringender Gefahr ist dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten das Betreten der Mieträume zu jeder Zeit gestattet.

    Dem potenziellen Mieter behagt es nicht, dass die Wohnung betreten werden kann. Was bedeutet "in Fällen dringender Gefahr"? Es hieße ja auch, dass der Vermieter oder seine Beauftragten einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Es erscheint unrechtmäßig. Ist es das? Wie sollte der potenzielle Mieter damit umgehen, wenn er die Wohnung anmieten möchte?

    Abtretung monatlicher Zuschüsse zur Miete an den Vermieter

    Im Mietvertrag wird vereinbart, dass monatliche Zuschüsse direkt auf das Konto des Vermieters bezahlt werden sollen. Der potenzielle Mieter studiert im Moment und geht davon aus, nach seinem Studium eine Arbeit zu finden, sodass eine Bedürftigkeit ausgeschlossen werden kann. Inwiefern ist diese Regelung rechtmäßig? Ist der Mieter im Falle einer Bedürftigkeit verpflichtet, bspw. Wohngeld direkt an den Vermieter überweisen zu lassen?

    Schönheitsreparaturen

    Die Wohnung hat keine Tapete. Die Wände sind weiß gestrichen und der potenzielle Mieter hat kein Interesse daran, eine Tapete anzubringen.
    Unter dem Paragrafen Schönheitsreparaturen ist vermerkt, dass dazu das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken gehören. Allerdings gilt dies nur für renoviert übergebene Wohnungen.
    Ist eine Wohnung ohne Tapete eine renoviert übergebene Wohnung? Wenn dies der Fall sein sollte, wäre dann der Mieter dazu verpflichet, die Wohnung zu tapezieren?


    Vielen Dank für Bemühungen, die Fragen zu klären.

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