Guten Tag,
ich bitte um Hilfe bei Klärung einiger Fragen hinsichtlich eines Mietvertragsabschlusses.
Zur Situation: Die Wohnung wurde vom potenziellen Mieter einmal besichtigt. Es wurde mündlich vereinbart, dass sie bezogen werden kann. Unterlagen, die Auskunft über Einkommen, Mietschuldenfreiheit und Bonität geben, sollten nachgereicht und überprüft werden. Der potenzielle Mieter hat diese jedoch noch nicht eingereicht.
Nun hat der Immobilienverwalter prompt den Mietvertrag in dreifacher Ausführung und das Übergabeprotokoll postalisch zugesendet. Im beiliegenden Schreiben werden nunmehr nur noch die Kopie der Einkommensnachweise, die Mietschuldenfreiheitserklärung und die Kopie des Ausweises verlangt.
Der potenzielle Mieter hat keine Einwilligung zum Einholen einer Schufaauskunft gegeben. Kann man davon ausgehen, dass der Vermieter sie ohne Zustimmung eingeholt hat, da eine Bonitätsauskunft in diesem Schreiben nicht mehr verlangt wird?
Bezieht sich der Terminus "Mietschuldenfreiheitserklärung" darauf, dass der potenzielle Mieter seine Mietschuldenfreiheit erklären soll?
Es treten nun noch einigen Fragen und Verständnischwierigkeiten hinsichtlich des Mietvertrages auf:
Erhaltung der Mietsache - Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen) zu tragen. Dies sind insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, wie z.B. Licht-, Klingel-, u. Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, Spülkästen, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, u. Abflussbecken, Badewannen, Gas- u. Elektrogeräte, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- u. Kocheinrichtungen, wie z.B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster-u. Türverschlüsse, wie z.B. Schlösser und Rollläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet. Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.
Die Wohnung hat eine Einbauküche, deren Alter nicht erfragt wurde, die jedoch schon relativ alt ist (inkl. Geschirrspüler, Ofen, Ceranfeld, Kühlschrank und Dunstabzugshaube). Die Geräte könnten defekt sein oder evtl. könnte im Mietzeitraum ein Defekt entstehen, der eine Reparatur notwendig macht. Im Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass die Einbauküche im Besitz des Vermieters verbleibt und eventuelle Defekte an Elektrogeräten und wasserführenden und abwasserführenden Einrichtungen der Mieter auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen zu lassen hat. Ist das rechtmäßig?
Die Höhe der Jahresgrundmiete beträgt EUR 4308,-.
8% davon sind EUR 344,64. Ist es richtig verstanden worden, dass der Mieter für alle Kleinreparaturen insgesamt diesen Betrag innerhalb eines Jahres begleichen muss, insofern sie notwendig werden? Wenn dieses Limit vereinbart wird, welche Funktion hat dann der Zusatz "höchstens EUR 614,-"?
Und für einen sachlich abgegrenzten Schaden höchstens EUR 100,-? Wenn nun bspw. vier abgegrenzte Schäden innerhalb eines Jahres auftreten, deren Reparatur jeweils EUR 99,- beträgt, ist dann der Vermieter verpflichtet, vom gesamten Aufwandsbetrag EUR 396,- die Differenz zu 8% der Jahresgrundmiete (= EUR 51,36) zu tragen?
Mängelhaftungsrecht
a) Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet soweit keine Anwendung.
c) Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr im Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist.
Was bedeuten beide Sätze?
Betreten der Mieträume
In Fällen dringender Gefahr ist dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten das Betreten der Mieträume zu jeder Zeit gestattet.
Dem potenziellen Mieter behagt es nicht, dass die Wohnung betreten werden kann. Was bedeutet "in Fällen dringender Gefahr"? Es hieße ja auch, dass der Vermieter oder seine Beauftragten einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Es erscheint unrechtmäßig. Ist es das? Wie sollte der potenzielle Mieter damit umgehen, wenn er die Wohnung anmieten möchte?
Abtretung monatlicher Zuschüsse zur Miete an den Vermieter
Im Mietvertrag wird vereinbart, dass monatliche Zuschüsse direkt auf das Konto des Vermieters bezahlt werden sollen. Der potenzielle Mieter studiert im Moment und geht davon aus, nach seinem Studium eine Arbeit zu finden, sodass eine Bedürftigkeit ausgeschlossen werden kann. Inwiefern ist diese Regelung rechtmäßig? Ist der Mieter im Falle einer Bedürftigkeit verpflichtet, bspw. Wohngeld direkt an den Vermieter überweisen zu lassen?
Schönheitsreparaturen
Die Wohnung hat keine Tapete. Die Wände sind weiß gestrichen und der potenzielle Mieter hat kein Interesse daran, eine Tapete anzubringen.
Unter dem Paragrafen Schönheitsreparaturen ist vermerkt, dass dazu das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken gehören. Allerdings gilt dies nur für renoviert übergebene Wohnungen.
Ist eine Wohnung ohne Tapete eine renoviert übergebene Wohnung? Wenn dies der Fall sein sollte, wäre dann der Mieter dazu verpflichet, die Wohnung zu tapezieren?
Vielen Dank für Bemühungen, die Fragen zu klären.